Verringerung des Probenumfangs bei der Beprobung von Haufwerken nach LAGA PN98 und DIN 19698
VORAUSSETZUNGEN - VORGEHENSWEISEN - AUSWERTUNGEN - NACHUNTERSUCHUNGEN
LAGA PN 98 und DIN 19698-1 lassen eine Reduzierung des Mindestumfangs der Laborproben zu, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus haben einige Bundesländer länderspezifische Regelungen getroffen und veröffentlicht.
Reduzierung der Anzahl der Laborproben
Die Analysekosten hängen vom gewünschten oder geforderten Parameterumfang und von der Anzahl der Laborproben ab. In der Betriebswirtschaftslehre ist der Ansatz, ein vorgegebenes Ziel mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erreichen, als Minimalprinzip bekannt. Die Idee der Kostenminimierung durch Verringerung der Anzahl der Laborproben liegt zunächst einmal Nahe. Allerdings muss hinterfragt werden, ob das Ziel, das heißt die Ermittlung charakteristischer Eigenschaften des Haufwerks, des Bodenaushubs oder des Abfalls, auch mit einer geringeren Anzahl an (Labor-)Proben gelingt.
Voraussetzungen für eine Verringerung des Probenumfangs
Voraussetzung für die Verringerung des Probenumfangs ist, dass eine gleichbleibende stoffliche Zusammensetzung des zu untersuchenden Materials belegt ist. Diese Kenntnisse können beispielsweise aus folgenden Quellen stammen:
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historische Recherchen
bspw. durch Einsicht der Bauakten, bestehender oder erloschener Genehmigungen, etc
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geologische Kenntnisse
über ortübliche Zusammensetzungen und Schadstoffgehalte bestimmter Böden und Schichten (bspw. Schwermetallfrachten in abgelagerten Flusssedimenten )
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Kenntnisse der Produktionsverfahren
bei denen der jeweilige Stoff angefallen ist
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Erkenntnisse aus Voruntersuchungen
oder Vor-Ort-Untersuchungen
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Schadstofferkundung und -separierung
im Rahmen eines kontrollierten und selektiven Gebäuderückbaus
Risiken einer Verringerung des Probenumfangs
Eine Reduzierung der Anzahl der Laborproben birgt folgende Risiken:
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NICHT ERKENNEN
von stofflich, räumlich oder zeitlich variierenden Eigenschaften bzw. Heterogenität
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Schadstofffrachten
werden nicht oder nicht korrekt ermittelt: Der Stoff oder der Abfall wird nicht korrekt eingestuft und bezeichnet. Neben möglichen (straf-)rechtlichen Konsequenzen können zusätzlichen Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung, ggf. die Beseitigung von Umweltschäden sowie Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder anfallen.
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FALSCHEINSTUFUNG
Der Stoff oder der Abfall wird entgegen seiner tatsächlichen Eigenschaften als schadstoffbelastet eingestuft, bspw. weil Kontaminationsschwerpunkte nicht erkannt und separat beprobt wurden. Die Mehrkosten können bei größeren Bauvorhaben mehrere zehntausend Euro betragen.
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ANFORDERUNGEN
Die annehmende Entsorgungsanlage oder die zuständige Behörde kann auf eine vollumfängliche Untersuchung nach den Vorgaben der Richtlinie LAGA PN 98 bestehen.
Die Verringerung des Probenumfangs stellt eine begründete Ausnahme und nicht die Regel dar. Es kann jedoch auch die Notwendigkeit bestehen, dass die Anzahl der Laborproben erhöht wird, wenn Voruntersuchungen oder die Vermischung unterschiedlicher Stoffe oder Chargen ein besonders heterogenes Gemisch erwarten lassen.
Reduzierung der Mindestanzahl an Laborproben gemäß Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA PN 98
Volumen der Grundmenge in m³ | Anzahl der Einzelproben (EP) | Anzahl der Mischproben (MP) | Anzahl der Sammelproben (SP) | Anzahl der Laborproben (LP) | Anzahl zu untersuchender Laborproben (LP) im begründeten Einzelfall |
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bis 30 m³ | 8 | 2 | - | 2 | 2 |
bis 60 m³ | 12 | 3 | - | 3 | 2 |
bis 100 m³ | 16 | 4 | - | 4 | 2 |
bis 200 m³ | 24 | 6 | - | 6 | 2 |
bis 300 m³ | 28 | 7 | - | 7 | 2 |
bis 400 m³ | 32 | 8 | - | 8 | 2 |
bis 500 m³ | 36 | 9 | - | 9 | 2 |
bis 600 m³ | 40 | 10 | - | 10 | 3 |
bis 700 m³ | 44 | 10 (+1) | 1 | 10 MP + 1 SP | 3 |
bis 800 m³ | 48 | 10 (+2) | 1 | 10 MP + 1 SP | 3 |
bis 1000 m³ | 56 | 10 (+4) | 2 | 10 MP + 2 SP | 4 |
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG NEBENSTEHENDER TABELLE:
- es ist stehts die vollständige Anzahl an Einzel- und Mischproben zu ziehen, lediglich die Anzahl der Proben, die analysiert werden wird (vorläufig) reduziert
- eine für die Reduzierung des Probenumfangs notwendige gleichmäßige Schadstoffverteilung wird angenommen, wenn zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Messwert maximal der Faktor 2 festzustellen ist oder
- wenn der jeweils größte Messwert < 50% des zugehörigen Grenzwerts beträgt
- die Reduzierung auf nur eine Laborprobe ist nicht zulässig
- die Reduzierung der Mindestanzahl von vier Einzelproben je Mischprobe ist nicht zulässig
Die Anforderungen für eine gerechtfertigte Reduzierung der Anzahl der Laborproben sind hoch. Unter der Maßgabe der Kostenminimierung bietet sich alternativ in einigen Fällen ein abgestuftes Vorgehen an, welches jedoch mehr Zeit in Anspruch nimmt, bis entsprechende Ergebnisse vorliegen.
Zunächst einmal müssen im Rahmen von Vorabrecherchen die Schadstoffe ermittelt werden, die für den vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweg als kritisch einzuschätzen sind. Wird beispielsweise Boden im Ablagerungsbereich eines früheren Flusslaufes ausgehoben, so können sich im abgelagerten Flusssediment Schwermetalle befinden. In einem ersten Schritt würde zunächst eine Beprobung dieser potentiell schadstoffbelasteten Fraktion auf die identifizierten Kontaminationen hin erfolgen. Die Analyse auf einzelne Parameter wie bspw. Schwermetalle ist vergleichsweise günstig. Werden die Grenzwerte für das vorgesehene Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren überschritten, so können zunächst die Kosten für die Analyse weiterer Parameter gespart werden. Statt dessen gilt es zunächst einen geeigneten Entsorgungsweg zu finden und die Proben dann hinsichtlich der für diesen Entsorgungsweg relevanten Parameter zu untersuchen. Werden keine Grenzwertüberschreitungen festgestellt, muss im Einzelfall abgewogen werden, ob und wie viele Proben weiter untersucht werden. Die Ergebnisse können dann möglicher Weise als Voruntersuchung eine Verringerung des Probenumfangs der späteren Haufwerke rechtfertigen oder diese sogar überflüssig machen.