PROBENAHME GEMÄß LAGA PN98 und DIN 19698

VON ABFÄLLEN, BODENAUSHUB UND HAUWERKEN

Die Kunst der Probenahme besteht darin…..

dass eine wenige Gramm schwere Analyseprobe die wesentlichen Eigenschaften eines ggf. mehrere hundert Tonnen schweren Haufwerks wiederspiegelt.

exemplarische Darstellung der Probenahmevolumina gemäß LAGA PN98
Exemplarische Darstellung der Probenvolumina eines 1000m³ Haufwerks gemäß LAGA PN98 in Abhängigkeit von Größtkorn und Haufwerksvolumen

Für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder Beseitigung müssen Abfälle hinsichtlich Ihrer stofflichen Eigenschaften und Gefährlichkeitsmerkmale eingestuft und bezeichnet werden. Für diese Charakterisierung werden in der Regel Messwerte herangezogen, die durch die Analyse von Proben gewonnen werden. Für die Deponierung von Abfällen wurde die Beprobung nach den Vorgaben der Richtlinie LAGA PN 98 verbindlich vorgeschrieben, auch für andere Entsorgungswege von festen oder stichfesten Abfällen kann die Richtlinie LAGA PN 98 als Stand der Technik betrachtet werden. Meistens sind Abfälle keine homogenen Gemische sondern schwanken in ihrer stofflichen Zusammensetzung, nicht zuletzt deshalb ist die Probenahme von Abfällen bei der Untersuchung auf Schadstoffe von entscheidender Bedeutung. Die Probenahmen muss gemäß LAGA PN 98 und DIN 19698 geplant und durch einen Sachkundigen durchgeführt werden. Dabei sind die Vorgaben zur Probenahmeplanung, zur Probenahmestrategie sowie Vorgaben zu Anzahl und Volumen der zu entnehmenden Proben zu berücksichtigen. 

Fehler, die bei der Probenahme gemacht werden, können im Nachgang im Labor nicht mehr korrigiert werden. In der Regel ist der Probenehmer der einzige, der den zu charakterisierenden Abfall in Gänze in Augenschein nehmen kann. Im Labor kann daher niemand beurteilen, ob es sich um eine Verunreinigung oder ein integralen Bestandteil des Haufwerks handelt. Eine wesentliche Aufgabe des Probenehmers ist es, zu erkennen, ob unterschiedliche Abfälle vermischt wurden, ob sich einzelne Fraktionen mit unterschiedlichen Schadstoffgehalten trennen lassen, ob es Indizien für unterschiedliche Schadstoffverteilungen im Haufwerk oder organoleptische Auffälligkeiten gibt. Nur so können unterschiedlich stark belastete Fraktionen separiert und getrennt entsorgt oder behandelt werden. Die Separierung und getrennte Entsorgung unterschiedlich stark schadstoffbelasteter Fraktionen ist teilweise mit erheblichen Einsparmöglichkeiten verbunden.

Abfaluf der Probenahme
Prozessschritte der Probenahme nach LAGA PN98 und DIN 19698

Mindestanzahl der Proben gemäß LAGA PN98 Tab.2 und DIN 19698-1 Tabelle 1​

Volumen der Grundmenge in m³Anzahl der Einzelproben (EP)Anzahl der Mischproben (MP)Anzahl der Sammelproben (SP)Anzahl der Laborproben (LP)
bis 30 m³82-2
bis 60 m³123-3
bis 100 m³164-4
bis 200 m³246-6
bis 300 m³287-7
bis 400 m³328-8
bis 500 m³369-9
bis 600 m³4010-10
bis 700 m³4410 (+1)110 MP + 1 SP
bis 800 m³4810 (+2)110 MP + 1 SP
bis 1000 m³5610 (+4)210 MP + 2 SP
bis 1100 m³6010 (+5)210 MP + 2 SP
bis 1200 m³6410 (+6)210 MP + 2 SP
je angefangene 100 m ³
je eine Mischprobe
je angefangene 300 m³
je eine Sammelprobe
je angefangene 300 m³
je eine Laborprobe

Mehr als "nur" Probenahme ...

Der Mehrwert einer umfassenden abfallwirtschaftlichen Beratung:
  • gesetzliche Vorgaben

    Der Berater kennt die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere jene zum Vermischungsverbot und Getrennthaltung gemäß des Kreislaufwirtschaftsgestztes (KrWG), der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) und der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Auch kennt er die zugehörigen Ländererlasse, welche bundeslandspezifische regelungen festlegen.

  • Kenntnis der Normen und Richtlinien

    Der Berater kennt die LAGA Mitteilungen zur Probenahme und zur Verwertung der mineralischen Abfälle wie auch die zugehörigen Normen, insbesondere DIN 19698 und DIN 19747

  • Einstufung und Bezeichnung

    Der Berater kann bei der Einstufung und Bezeichnung der Stoffe nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV) unterstützen. Er kann die Analyseergebnisse verstehen, auswerten und auf Plausibilität prüfen

  • Kenntnis möglicher Behandlungsverfahren

    Er kennt die möglichen Behandlungs- und Trennverfahren und berücksichtigt dieses entsprechend bei der Probenahme (getrennt analysierte Fraktionen lassen sich rechnerisch zu einem Analysebericht vereinen; Gemische lassen sich jedoch rechnerisch nicht trennen).

  • Verwertungs- und Beseitigungswege

    Der Berater kennt Anforderungen der einzelnen Verwertungs- und Beseitigungswege und kann bei der Auswahl einer passenden behandlungsanlage unterstützen.

  • Vertraut mit den angrenzenden Rechtsgebieten

    Er kennt auch die angrenzenden Rechtsgebiete und Anforderungen, die sich daraus ergeben können. Hier wären insbesondere Boden- und Gewässcherschutz zu nennen

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