PROBENAHME GEMÄß LAGA PN98 und DIN 19698
VON ABFÄLLEN, BODENAUSHUB UND HAUWERKEN
Die Kunst der Probenahme besteht darin…..
dass eine wenige Gramm schwere Analyseprobe die wesentlichen Eigenschaften eines ggf. mehrere hundert Tonnen schweren Haufwerks wiederspiegelt.
Für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder Beseitigung müssen Abfälle hinsichtlich Ihrer stofflichen Eigenschaften und Gefährlichkeitsmerkmale eingestuft und bezeichnet werden. Für diese Charakterisierung werden in der Regel Messwerte herangezogen, die durch die Analyse von Proben gewonnen werden. Für die Deponierung von Abfällen wurde die Beprobung nach den Vorgaben der Richtlinie LAGA PN 98 verbindlich vorgeschrieben, auch für andere Entsorgungswege von festen oder stichfesten Abfällen kann die Richtlinie LAGA PN 98 als Stand der Technik betrachtet werden. Meistens sind Abfälle keine homogenen Gemische sondern schwanken in ihrer stofflichen Zusammensetzung, nicht zuletzt deshalb ist die Probenahme von Abfällen bei der Untersuchung auf Schadstoffe von entscheidender Bedeutung. Die Probenahmen muss gemäß LAGA PN 98 und DIN 19698 geplant und durch einen Sachkundigen durchgeführt werden. Dabei sind die Vorgaben zur Probenahmeplanung, zur Probenahmestrategie sowie Vorgaben zu Anzahl und Volumen der zu entnehmenden Proben zu berücksichtigen.
Fehler, die bei der Probenahme gemacht werden, können im Nachgang im Labor nicht mehr korrigiert werden. In der Regel ist der Probenehmer der einzige, der den zu charakterisierenden Abfall in Gänze in Augenschein nehmen kann. Im Labor kann daher niemand beurteilen, ob es sich um eine Verunreinigung oder ein integralen Bestandteil des Haufwerks handelt. Eine wesentliche Aufgabe des Probenehmers ist es, zu erkennen, ob unterschiedliche Abfälle vermischt wurden, ob sich einzelne Fraktionen mit unterschiedlichen Schadstoffgehalten trennen lassen, ob es Indizien für unterschiedliche Schadstoffverteilungen im Haufwerk oder organoleptische Auffälligkeiten gibt. Nur so können unterschiedlich stark belastete Fraktionen separiert und getrennt entsorgt oder behandelt werden. Die Separierung und getrennte Entsorgung unterschiedlich stark schadstoffbelasteter Fraktionen ist teilweise mit erheblichen Einsparmöglichkeiten verbunden.
Mindestanzahl der Proben gemäß LAGA PN98 Tab.2 und DIN 19698-1 Tabelle 1
Volumen der Grundmenge in m³ | Anzahl der Einzelproben (EP) | Anzahl der Mischproben (MP) | Anzahl der Sammelproben (SP) | Anzahl der Laborproben (LP) |
---|---|---|---|---|
bis 30 m³ | 8 | 2 | - | 2 |
bis 60 m³ | 12 | 3 | - | 3 |
bis 100 m³ | 16 | 4 | - | 4 |
bis 200 m³ | 24 | 6 | - | 6 |
bis 300 m³ | 28 | 7 | - | 7 |
bis 400 m³ | 32 | 8 | - | 8 |
bis 500 m³ | 36 | 9 | - | 9 |
bis 600 m³ | 40 | 10 | - | 10 |
bis 700 m³ | 44 | 10 (+1) | 1 | 10 MP + 1 SP |
bis 800 m³ | 48 | 10 (+2) | 1 | 10 MP + 1 SP |
bis 1000 m³ | 56 | 10 (+4) | 2 | 10 MP + 2 SP |
bis 1100 m³ | 60 | 10 (+5) | 2 | 10 MP + 2 SP |
bis 1200 m³ | 64 | 10 (+6) | 2 | 10 MP + 2 SP |
je angefangene 100 m ³ je eine Mischprobe | je angefangene 300 m³ je eine Sammelprobe | je angefangene 300 m³ je eine Laborprobe |
Mehr als "nur" Probenahme ...
Der Mehrwert einer umfassenden abfallwirtschaftlichen Beratung:
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gesetzliche Vorgaben
Der Berater kennt die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere jene zum Vermischungsverbot und Getrennthaltung gemäß des Kreislaufwirtschaftsgestztes (KrWG), der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) und der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Auch kennt er die zugehörigen Ländererlasse, welche bundeslandspezifische regelungen festlegen.
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Kenntnis der Normen und Richtlinien
Der Berater kennt die LAGA Mitteilungen zur Probenahme und zur Verwertung der mineralischen Abfälle wie auch die zugehörigen Normen, insbesondere DIN 19698 und DIN 19747
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Einstufung und Bezeichnung
Der Berater kann bei der Einstufung und Bezeichnung der Stoffe nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV) unterstützen. Er kann die Analyseergebnisse verstehen, auswerten und auf Plausibilität prüfen
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Kenntnis möglicher Behandlungsverfahren
Er kennt die möglichen Behandlungs- und Trennverfahren und berücksichtigt dieses entsprechend bei der Probenahme (getrennt analysierte Fraktionen lassen sich rechnerisch zu einem Analysebericht vereinen; Gemische lassen sich jedoch rechnerisch nicht trennen).
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Verwertungs- und Beseitigungswege
Der Berater kennt Anforderungen der einzelnen Verwertungs- und Beseitigungswege und kann bei der Auswahl einer passenden behandlungsanlage unterstützen.
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Vertraut mit den angrenzenden Rechtsgebieten
Er kennt auch die angrenzenden Rechtsgebiete und Anforderungen, die sich daraus ergeben können. Hier wären insbesondere Boden- und Gewässcherschutz zu nennen