externer Gefahrgutbeauftragter

benviro stellt für Sie den externern Gefahrgutbeauftragten

Eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Dienstlesitung die den gesetzlichen Anforderungen entspricht

benviro kann u.a. folgende Leistungen als Gefahrgutbeauftragter für den Verkehrsträger Strasse für Sie erbringen

  • aufgaben-, standort- und prozessbezogene Betreuung der am Gefahrguttransport beteiligten Personen
  • Unterweisung und Schulung von Mitarbeitern
  • Erstellung von Unfall- und Jahresberichten
  • Unterstützung und Beratung beim Aufbau geeigneter Organisationsstrukturen
  • Kontroll- und Überwachungstätigkeit vor Ort

Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen

Ausnahme: Nachfolgend aufgeführte Unternehmen müssen keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen

  • denen ausschließlich Pflichten

    als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,

  • denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind

    und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind (ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR),

  • denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind

    und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,

  • deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt,

    die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,

  • deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt,

    deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,

  • deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt,

    die nach den Bedingungen des Kapitels 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind

  • die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr

    für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt

Angebot für die Übernahme der Tätigkeit des externen Gefahrgutbeauftragten oder weitere Informationen anfordern