Der Betriebsbeauftragte
Der Betriebsbeauftragte
Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeit
In Deutschland gibt es unterschiedliche Typen von Betriebsbeauftragten im Bereich des betrieblichen Umweltschutzes, die nach ihren Schutzbereichen unterschieden werden: Abfallbeauftragte, Immissionsschutzbeauftragte, Gewässerschutzbeauftragte, Störfallbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte und Gefahrgutbeauftragte. Dabei delegiert der Betreiber durch die Bestellung des jeweiligen Beauftragten folgende betriebliche Aufgaben: Kontroll-, Initiativ-, Aufklärungs- und Informationsaufgaben. Zu den Kontrollaufgaben gehört vor allem die Überprüfung der Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Bedingungen und Auflagen sowie die regelmäßige Kontrolle aller zugehörigen Anlagen im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit, Wartung und ordentlichen Betrieb.1vgl. Rudolphi, in: Küper/Puppe/Tenckhoff (Hrsg.), Festschrift für Karl Lackner zum 70. Geburtstag am 18. Februar 1987, 1987, S. 863 (S. 875) Stellt er Mängel fest, so ist er verpflichtet, diese zu melden und gegebenenfalls Maßnahmen vorzuschlagen und deren Wirksamkeit zu kontrollieren. Zu den Initiativaufgaben gehört auf die Einführung umweltfreundlicher, abfallarmer und ressourcenschonender Verfahren, Produktionsweisen und Produkte hinzuwirken und bei deren Entwicklung und Einführung mitzuwirken. Der Betriebsbeauftragte ist bei relevanten Investitionsentscheidungen wie auch seinen Schutzbereich betreffenden Produkt- oder Verfahrenseinführungen rechtzeitig einzubinden. Im Rahmen seiner Informationsaufgaben klärt er Betriebsangehörige über die jeweiligen Umweltauswirkungen auf und zeigt Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung auf. Die Berichtsaufgabe besteht darin, einmal jährlich über die Ausübung der Tätigkeit sowie über ergriffene und beabsichtigte Maßnahmen zu berichten.2 vgl. Wessel, Die umweltgefährdende Abfallbeseitigung, 2000, S. 168.
Die Verantwortlichkeit des Betriebsbeauftragten als Stabsstelle

Ist der Betriebsbeauftragte als Stabstelle in die Organisation eingebunden, so hat er in der Regel keine Entscheidungs-, Anweisungs- oder Delegationsbefugnisse. Werden dem Betriebsbeauftragten keine weiteren betrieblichen Aufgaben übertragen, wird dieser in der Literatur auch als sog. “Nur-Betriebsbeauftragter” bezeichnet. Nicht gänzlich unumstritten ist, welche strafrechtliche Verantwortlichkeit den “Nur-Betriebsbeauftragten” treffen kann. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass er mangels entsprechender Entscheidungs- und Anordnungsbefugnisse nicht Täter einer Umweltstraftat werde. Seine Verantwortlichkeit ist auf pflichtwidrige Verletzung seiner Kontroll-, Initiativ-, Aufklärungs- und Informationspflichten beschränkt. Eine weitere Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe ist, dass diese Pflichtverletzung ursächlich für den eingetreten tatbestandlichen Erfolg ist. (Ausgenommen davon ist ggf. die mittelbare Täterschaft durch bewusste Falschinformation).
Fazit: Der Betriebsbeauftragte ist das “Gewissen” für den jeweiligen Schutzbereich. Als “Gewissen” muss er sich Missstände aufdecken, anmahnen und Alternativen vorschlagen; jedoch ist er nicht für die unternehmerischen Entscheidungen verantwortlich.
Der Betriebsbeauftragte mit Leitungsfunktion oder in eigener Verantwortung

Ist der Betriebsbeauftragte mit Entscheidungs-, Anweisungs- oder Delegationsbefugnissen ausgestattet, so wird in der Literatur vom sog. “Auch-Betriebsbeauftragten” gesprochen. Er hat, je nach Aufgabenbereich und Befugnissen, die Möglichkeit und die Pflicht, gegen eine Umweltstraftat einzuschreiten. Seine Strafbarkeit resultiert dann zumeist nicht aus seiner Stellung als Betriebsbeauftragter sondern durch seine Tätigkeit bzw. sein Handeln oder Unterlassen als Verantwortlicher. Auch wenn er die für die Umweltstraftat ursächlichen technischen Einrichtungen nicht selbst bedient, so kann er aufgrund seiner Weisungsbefugnis gegenüber dem untergebenen Mitarbeiter zum Täter und auch als solcher bestraft werden.
Fazit: Der “Auch-Betriebsbeauftragte” ist Gewissen und Verantwortlicher in einer Person. Durch eigenes Tun oder Unterlassen wie auch das Handeln seiner untergebenen Mitarbeiter kann er selbst zum Täter oder Gehilfen werden.
Strafrechtliche Einordnung von Täterschaft und Teilnahme

Voraussetzungen für Täterschaft im Sinne des Strafrechts
Neben dem Tatbestand und der Rechtswidrigkeit ist die Schuld die dritte zwingende Voraussetzung für die Verwirklichung eines Straftatbestandes oder einer Ordnungswidrigkeit. Schuld im strafrechtlichen Sinne meint die persönliche Vorwerfbarkeit für das begangene Unrecht (durch Tun wie auch durch Unterlassen). Ein Täter handelt ohne Schuld wenn einer der folgenden Entschuldigungsgründe vorliegt:
- Notwehr
- Notstand
- übergesetzlicher entschuldigender Notstand;
- Handeln auf Anordnung oder Befehl;
- Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens.
Aufgaben- und Pflichtenübertragung bei der Bestellung von Betriebsbeauftragten
Unternehmer bzw. Geschäftsführer haben die Pflicht, durch Einsatz geeigneter Organisations- und Aufsichtsmaßnahmen die Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen im Betrieb zu gewährleisten. Die Geschäftsführung kann jedoch nicht alle rechtlichen Pflichten und Aufagben persönlich wahrnehmen, daher delegiert sie Aufgaben, Verpflichtungen und Verantwortungen innerhalb der Organisation.Voraussetzungen für die Delegation von Aufgaben und Pflichten sind:
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Auswahl geeigneten Personals
Hinsichtlich der Bestellung eines Betriebsbeauftragten sind Fachkunde (Besuch eines entsprechenden Lehrgangs und regelmäßige Fortbildungen) sowie Zuverlässigkeit die wesentlichen Anforderungen. Zuverlässig heißt, dass der betriebbeauftragte auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. Neben der Erfüllung dieser Kriterien bei der Bestellung sollten auch Prozesse sicherstellen, dass Zuverlässigkeit und Fachkunde in angemessenen Abständen überprüft werden
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wirksame Aufgaben- und Pflichtenübertragung
Im Falle des Betriebsbeauftragten erfolgt dieses durch eine entsprechende Schriftliche Bestellung. Im weiteren Sinne gehören auch Regelungen in Arbeitsverträgen, Anweisungen, Einweisungen, Stellen- und Arbeitsplatzbeschreibungen etc dazu.
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Ressourcenbereitstellung
§ 55 BImSchG fordert, dass der Betreiber den Immissionsschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung stellt und die Teilnahme an Schulungen zu ermöglicht. Zu den Ressourcen zählen auch die Berücksichtigung der Zeit- und Kapazitätsbelastung des Mitarbeiters.
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Kontrolle
Derjenige, der Aufgaben und Pflichten deligiert, sich regelmäßig mittels Kontrollen zu vergewissern, dass die von ihnen delegierten Pflichten und Aufgaben gewissenhaft wahrgenommen werden. Dieses gilt auch für Betriebsbeauftragte.

Betriebsbeauftragter für Abfall
Abfallbeauftragter
Aufgaben
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Beratung
des zur Bestellung Verpflichteten und der Betriebsangehörigen, in Angelegenheiten der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
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Überwachung
der Entsorgungswege von der Entstehung oder Anlieferung der Abfälle bis zur Verwertung oder Beseitigung (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 1)
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Überwachung
der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 2)
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Aufklärung
Aufklärung der Mitarbeiter über mögliche schädliche Umweltauswirkungen und den richtigen Umgang mit Abfällen (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 3)
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Entwicklung
von Vorschlägen und Einführung von Maßnahmen zur Abfallverminderung (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 4 und 5), bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden, zudem auf Verbesserungen des Verfahrens hinzuwirken(§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 6)
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Erstellung
eines Jahresberichtes über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen in Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung (§ 60 KrWG Abs. 2)
Rechtsgrundlage:
- § 59f KrWG i.V.m. AbfBeauftrV
Fachkunde
- berufliche Qualifikation nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AbfBeauftrV
- praktische Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 AbfBeauftrV
- Teilnahme an Grundlehrgang nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV
- mind. alle zwei Jahre Fortbildungen nach § 9 Abs. 2
Zuverlässigkeit
Die nach § 60 Abs 3 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 55 Abs 2 Satz 1 BImSchG erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Abfallbeauftragte auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
Fortbildungen
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- mind. alle zwei Jahre Fortbildungen nach § 9 Abs. 2 AbfBeauftrV
weitere Informationen
Angebote für Fortbildungen oder weitere Informationen zur Bestellung eines externen Abfallbeauftragten

Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz
Gewässerschutzbeauftragter
Aufgaben
Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Sie sind berechtigt und verpflichtet,
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Überwachung
der Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; sie haben dem Gewässerbenutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen (§ 65 Abs. 1 Nr 1 WHG);
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Hinwirkung
auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe ( § 65 Abs. 1 Nr.2 WHG)
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Hinwirken
auf die Entwicklung und Einführung von innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge und umweltfreundlichen Produktionen (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 WHG)
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Aufklärung
von Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften (§ 65 Abs. 1 Nr. 4 WHG)
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Erstellung
eines schriftlichen oder elektronischen Berichts über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Gewässerschutz. (§ 65 Abs. 2 WHG)
Rechtsgrundlage:
- § 64 – 66 WHG i.V.m. 5. BImSchV
Fachkunde
- § 66 WHG verweist bzgl. der Fachkunde auf § 55 BImSchG, welcher wiederum durch die 5. BImSchV konkretisiert wird
Zuverlässigkeit
- § 66 WHG verweist bzgl. der Fachkunde auf § 55 BImSchG, welcher wiederum durch die 5. BImSchV konkretisiert wird
Fortbildungen
- keine konkreten gesetzlichen Vorgaben
- Empfehlung in Anlehnung an § 9 Abs. 1 5.BImSchV: alle 2 Jahre
weitere Informationen
Angebote für Fortbildungen